Wäsche aufhängen in der Bildschirmpause – bin ich dabei unfallversichert?
Was im Homeoffice während der Bildschirmpause gilt – und wo der Unfallversicherungsschutz endet
50 Minuten Bildschirmarbeit sind vorbei. Die Waschmaschine piepst.
Also aufstehen, die Augen vom Bildschirm weg – und schnell die Wäsche aufhängen?
Gerade im Homeoffice liegt das nahe. Schließlich findet die Arbeit dort statt, wo gleichzeitig auch das Privatleben stattfindet.
Doch damit stellen sich gleich zwei unterschiedliche Fragen:
Kann eine solche private Tätigkeit während einer Bildschirmpause ausgeübt werden?
Und:
Was passiert, wenn dabei ein Unfall passiert?
Die Antworten darauf sind nicht identisch. Denn Bildschirmpause, Arbeitszeit und gesetzlicher Unfallversicherungsschutz sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
💻 Was gilt bei Bildschirmarbeit?
Die zentrale Regelung findet sich in § 10 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V).
Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss grundsätzlich eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel von mindestens zehn Minuten erfolgen.
Wenn es der Arbeitsablauf erfordert, kann diese Unterbrechung in die zweite Stunde verlegt werden. Dann sind nach 100 Minuten entsprechend 20 Minuten vorzusehen.
Wichtig:
Die Bildschirmpause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
Die Regelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt für jede kurze Tätigkeit am Computer. § 10 Abs. 2 BS-V sieht eine Ausnahme vor, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
Ob die Voraussetzungen für Bildschirmarbeit vorliegen, ist daher immer zuerst zu prüfen.
👀 Wozu dient die Bildschirmpause?
Die Regelung verfolgt einen klaren präventiven Zweck: Die Belastungen durch die Bildschirmarbeit sollen unterbrochen bzw. verringert werden.
Bei einem Tätigkeitswechsel verlangt § 10 Abs. 4 BS-V deshalb ausdrücklich, dass die andere Tätigkeit geeignet sein muss, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
Die Arbeitsinspektion empfiehlt unter anderem, Bildschirmarbeit regelmäßig zu unterbrechen. Auch Bewegung und der Wechsel der Körperhaltung können einen sinnvollen Ausgleich darstellen.
Die Bildschirmpause bedeutet daher nicht:
zehn Minuten am Schreibtisch sitzen und auf den ausgeschalteten Bildschirm schauen.
Sie soll tatsächlich eine Unterbrechung der Bildschirmbelastung ermöglichen.
🧺 Und darf ich jetzt die Wäsche aufhängen?
Hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt vor, dass die Bildschirmarbeit unterbrochen werden muss und dass die entsprechende Pause zur Arbeitszeit zählt. Sie enthält aber keine spezielle Regelung darüber, dass Beschäftigte im Homeoffice während dieser Zeit beliebige private Haushaltstätigkeiten verrichten dürfen.
Die Arbeiterkammer nennt beispielsweise Kaffeeholen, Bewegung oder einen Toilettengang als mögliche Aktivitäten während einer Bildschirmpause.
Ob und in welchem Umfang darüber hinaus private Tätigkeiten während der Arbeitszeit zulässig sind, kann auch von den betrieblichen Regelungen und der konkreten Arbeitsorganisation abhängen.
Deshalb sollte aus § 10 BS-V nicht die pauschale Aussage abgeleitet werden:
„Während meiner Bildschirmpause darf ich jede beliebige private Hausarbeit erledigen.“
Für die Arbeitssicherheit ist jedoch noch eine zweite Frage wesentlich – und diese wird besonders interessant, wenn dabei ein Unfall passiert.
⚠️ Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch Unfallversicherungsschutz
Ein häufiger Irrtum lautet:
„Wenn die Bildschirmpause zur Arbeitszeit gehört, bin ich während dieser zehn Minuten automatisch bei allem unfallversichert.“
So lässt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht beurteilen.
Nach § 175 Abs. 1 ASVG sind Arbeitsunfälle grundsätzlich Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Für Telearbeit enthält § 175 Abs. 1a ASVG seit 1. Jänner 2025 eine ausdrückliche Regelung.
Arbeitsunfälle können demnach auch Unfälle sein, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung bei Telearbeit ereignen.
Die eigene Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz besteht, zählt dabei ausdrücklich zu den Örtlichkeiten der Telearbeit im engeren Sinn.
Damit ist klar:
Homeoffice schließt gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Aber auch im Homeoffice ist nicht jede Tätigkeit während der Arbeitszeit automatisch versichert.
🏠 Entscheidend ist nicht nur der Ort
Gerade im Homeoffice ist diese Unterscheidung besonders wichtig.
Ein und derselbe Raum kann innerhalb weniger Minuten sowohl Arbeitsbereich als auch privater Lebensbereich sein.
Eine Arbeitnehmerin steht beispielsweise vom Schreibtisch auf und geht zum Drucker, um ein Dokument für ihre berufliche Tätigkeit zu holen.
Kurze Zeit später geht sie denselben Weg, um private Wäsche zum Wäscheständer zu bringen.
Der Ort kann derselbe sein – der Zweck der Tätigkeit ist ein anderer.
Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es daher wesentlich darauf an, welche konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt ausgeübt wurde und in welchem Zusammenhang diese mit der versicherten Beschäftigung stand.
🧺 Wäsche aufhängen ist grundsätzlich eine private Tätigkeit
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tätigkeiten, die der versicherten Beschäftigung zuzurechnen sind, und sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Eigenwirtschaftlich sind Tätigkeiten, die persönlichen bzw. privaten Interessen dienen und unabhängig von der beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden.
Die Rechtsprechung zählt beispielsweise Essen, Waschen, Schlafen oder das Wechseln persönlicher Wäsche grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Für bestimmte lebenswichtige Bedürfnisse enthält § 175 ASVG allerdings besondere Regelungen.
Das Erledigen privater Hausarbeit – wie etwa das Aufhängen der eigenen Wäsche – dient grundsätzlich nicht der beruflichen Tätigkeit.
Daraus folgt:
Wer während einer Bildschirmpause private Wäsche aufhängt und sich gerade bei dieser Tätigkeit verletzt, sollte nicht davon ausgehen, dass allein wegen der Arbeitszeit oder der Bildschirmpause ein Arbeitsunfall vorliegt.
Die konkrete Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall hängt jedoch immer vom Einzelfall und vom tatsächlichen Unfallhergang ab.
📌 Praxisbeispiel
Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Homeoffice seit 50 Minuten ununterbrochen am Bildschirm.
Sie unterbricht die Bildschirmarbeit.
Im Nebenraum steht ein Wäscheständer. Sie nimmt den Wäschekorb und beginnt, ihre private Wäsche aufzuhängen.
Dabei steigt sie auf einen Hocker, verliert das Gleichgewicht und stürzt.
Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung reicht nun die Feststellung
„Der Unfall ist während meiner Arbeitszeit passiert“
nicht aus.
Ebenso wenig genügt:
„Ich war gerade in meiner gesetzlichen Bildschirmpause.“
Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist.
Das Aufhängen privater Wäsche dient dem privaten Haushalt und steht grundsätzlich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Der Unfall wäre daher grundsätzlich nicht allein deshalb als Arbeitsunfall anzusehen, weil er innerhalb der Bildschirmpause passiert ist.
🚶 Was ist dagegen mit Bewegung in der Bildschirmpause?
Davon zu unterscheiden ist die Unterbrechung der Bildschirmarbeit selbst.
Aufstehen, die Körperhaltung wechseln, die Augen entspannen oder sich bewegen entsprechen gerade dem präventiven Zweck einer Unterbrechung der Bildschirmarbeit.
Aber auch hier sollte bei der Unfallversicherung nicht mit pauschalen Aussagen gearbeitet werden.
Ob ein konkreter Unfall vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Deshalb gilt auch nicht die umgekehrte Aussage:
„Sobald ich im Homeoffice während der Bildschirmpause vom Schreibtisch aufstehe, bin ich nicht mehr unfallversichert.“
Auch das wäre zu pauschal.
☕ Und was ist mit Kaffee, Essen oder dem Gang zur Toilette?
Hier wird die Rechtslage noch differenzierter.
Persönliche Bedürfnisse sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für bestimmte Wege zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse sieht § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG jedoch ausdrücklich Unfallversicherungsschutz vor.
Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich deshalb beispielsweise mit Wegen zur Nahrungsaufnahme und den Besonderheiten des Homeoffice.
Diese Fälle können nicht ohne Weiteres mit Hausarbeit gleichgesetzt werden.
Kaffeeholen, Toilettengang und Wäscheaufhängen sind unfallversicherungsrechtlich daher nicht automatisch gleich zu beurteilen.
Gerade deshalb sollte in Unterweisungen vermieden werden, sämtliche privaten Verrichtungen während einer Pause in einen Topf zu werfen.
🔎 Drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung
Wenn sich im Homeoffice ein Unfall ereignet, helfen drei einfache Fragen bei der ersten Betrachtung:
- Was hat die Person unmittelbar vor bzw. zum Zeitpunkt des Unfalls getan?
- Aus welchem Grund hat sie diese Tätigkeit ausgeführt?
- Welcher Zusammenhang bestand zwischen dieser Tätigkeit und der versicherten Beschäftigung?
Die Aussage
„Es war während meiner Arbeitszeit“
reicht für sich allein nicht aus.
Ebenso wenig entscheidet ausschließlich der Ort des Unfalls darüber, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
👥 Was bedeutet das für Sicherheitsvertrauenspersonen?
Homeoffice und Telearbeit sollten auch in der betrieblichen Prävention berücksichtigt werden.
Sicherheitsvertrauenspersonen können insbesondere dabei unterstützen,
- auf die gesetzlichen Anforderungen bei Bildschirmarbeit aufmerksam zu machen,
- auf regelmäßige Unterbrechungen langer Bildschirmarbeit hinzuweisen,
- Beschäftigte für ergonomisches Arbeiten und sinnvolle Bewegung zu sensibilisieren,
- auf die Besonderheiten des Unfallversicherungsschutzes bei Telearbeit hinzuweisen und
- Missverständnisse zwischen Arbeitszeit und Unfallversicherungsschutz zu vermeiden.
Dabei sollten SVP jedoch keine verbindliche Beurteilung einzelner Unfälle vornehmen.
Ob ein konkretes Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist anhand des jeweiligen Sachverhalts durch den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. gegebenenfalls durch die Gerichte zu beurteilen.
✅ Fazit
Die Waschmaschine ist fertig und gleichzeitig beginnt die Bildschirmpause.
Ein alltäglicher Vorgang – aber ein gutes Beispiel dafür, wie schnell sich im Homeoffice beruflicher und privater Bereich überschneiden.
Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit ist unter den Voraussetzungen der Bildschirmarbeitsverordnung grundsätzlich eine mindestens zehnminütige Pause oder ein geeigneter Tätigkeitswechsel vorzusehen. Die Bildschirmpause wird in die Arbeitszeit eingerechnet.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede während dieser Zeit ausgeübte private Tätigkeit vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird.
Beim Aufhängen privater Wäsche handelt es sich grundsätzlich um eine dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.
Die entscheidende Frage lautet daher bei einem Unfall im Homeoffice nicht nur:
„Ist der Unfall während der Arbeitszeit passiert?“
Sondern vor allem:
„Welche Tätigkeit wurde zum Unfallzeitpunkt ausgeübt – und stand diese in einem Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung?“
Gerade im Homeoffice ist diese Unterscheidung wesentlich.
Denn der Arbeitsplatz befindet sich zwar mitten im privaten Lebensbereich.
Der private Lebensbereich wird dadurch aber nicht vollständig zum versicherten Arbeitsbereich.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
- § 10 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998
- § 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), insbesondere Abs. 1, 1a und Abs. 2 Z 7
- Arbeitsinspektion: Bildschirmarbeitsplätze
- Arbeiterkammer: Pausen und Bildschirmarbeit
- Rechtsprechung des OGH und VwGH zur Abgrenzung versicherter Tätigkeiten von eigenwirtschaftlichen Verrichtungen



