Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
Warum diese Funktion gerade in Klein- und Mittelbetrieben wichtig ist
„Wir benötigen in unserem Betrieb keine:n Brandschutzbeauftragte:n.“
Diese Aussage kann insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben durchaus zutreffen. Daraus wird jedoch manchmal der falsche Schluss gezogen, dass damit auch niemand für den Brand- und Evakuierungsfall festgelegt werden muss.
Keine Verpflichtung zur Bestellung einer:s Brandschutzbeauftragten bedeutet nicht, dass Brandbekämpfung und Evakuierung organisatorisch dem Zufall überlassen werden dürfen.
Gerade in Arbeitsstätten ohne entsprechende Brandschutzorganisation stellt sich deshalb eine wichtige Frage:
Wer übernimmt im Ernstfall die notwendigen Aufgaben?
🔥 Was sagt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz?
Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich in § 25 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Arbeitgeber:innen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Brandfall eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu vermeiden. Darüber hinaus müssen sie geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung treffen.
§ 25 Abs. 4 ASchG sieht vor, dass Arbeitgeber:innen Personen bestellen müssen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer:innen zuständig sind.
Außerdem muss eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer:innen mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
Damit wird deutlich:
Brandbekämpfung und Evakuierung müssen auch in Arbeitsstätten ohne eigene Brandschutzorganisation geregelt sein.
⚠️ Keine eigene Brandschutzorganisation – trotzdem Handlungsbedarf
Nicht für jede Arbeitsstätte ist die Bestellung einer:s Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben.
Wenn besondere Verhältnisse in einer Arbeitsstätte dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer:innen erforderlich machen, können entsprechende Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzfunktionen vorgeschrieben sein.
Entscheidend ist daher nicht allein die Größe eines Unternehmens.
Relevant sind unter anderem:
- die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
- die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
- die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel,
- die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie
- die höchstmögliche Anzahl anwesender Personen.
Gerade viele kleinere Büro-, Handels-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe verfügen jedoch über keine formelle Brandschutzorganisation.
Für diese Arbeitsstätten ist § 44a Arbeitsstättenverordnung (AStV) besonders relevant.
Sind die dort genannten Brandschutzfunktionen bzw. Betriebsfeuerwehren weder vorhanden noch vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung entsprechend vorbereitet sind.
Vereinfacht gesagt:
Wo keine entsprechende Brandschutzorganisation besteht, muss trotzdem geklärt sein, wer im Brand- und Evakuierungsfall handelt.
📌 Praxisbeispiel
Ein kleiner Betrieb beschäftigt 15 Arbeitnehmer:innen.
Für die Arbeitsstätte sind weder ein:e Brandschutzbeauftragte:r noch ein:e Brandschutzwart:in oder eine Brandschutzgruppe vorgeschrieben. Eine Betriebsfeuerwehr besteht ebenfalls nicht.
Feuerlöscher sind vorhanden, Fluchtwege und Notausgänge sind gekennzeichnet.
Doch dann stellen sich einige einfache Fragen:
Wer alarmiert erforderlichenfalls die Feuerwehr?
Wer weiß, wie die vorhandenen Mittel der ersten Löschhilfe verwendet werden?
Wer kontrolliert nach den betrieblichen Anweisungen, ob alle Arbeitnehmer:innen die Arbeitsstätte verlassen haben?
Und funktioniert diese Organisation auch dann, wenn eine dafür vorgesehene Person gerade nicht anwesend ist?
Sind diese Fragen nicht geklärt, besteht trotz vorhandener Feuerlöscher und gekennzeichneter Fluchtwege eine organisatorische Lücke.
👥 Welche Aufgaben haben diese Personen?
§ 44a AStV konkretisiert die Anforderungen.
Die benannten Personen müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, die gesetzlich vorgesehenen Veranlassungen zu treffen.
Konkret müssen sie:
- im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr alarmieren,
- im Fall von Alarm nach Anweisung der Arbeitgeber:innen kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer:innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
- Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer:innen unbedingt notwendig ist.
Diese drei Punkte bilden den gesetzlichen Kern der Funktion.
🧯 Keine „Betriebsfeuerwehr im Kleinformat“
Bei dieser Funktion geht es nicht darum, Beschäftigte zu Einsatzkräften der Feuerwehr auszubilden.
§ 44a AStV beschränkt den Einsatz der Mittel der ersten Löschhilfe ausdrücklich auf Situationen, in denen dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer:innen unbedingt notwendig ist.
Der Eigenschutz hat daher zentrale Bedeutung.
Die benannten Personen sollen sich nicht selbst gefährden und keinen entwickelten Brand bekämpfen.
Ihre Aufgabe besteht nicht darin, die Feuerwehr zu ersetzen. Entscheidend ist vielmehr, im Ernstfall die erforderlichen Maßnahmen zu kennen und im vorgesehenen Rahmen handeln zu können.
🎓 Ist eine Ausbildung als Brandschutzwart:in erforderlich?
Nein. § 44a AStV schreibt für Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung keine Ausbildung als Brandschutzwart:in und auch keine bestimmte Mindeststundenzahl einer Ausbildung vor.
Die Personen müssen jedoch mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, die in § 44a AStV genannten Veranlassungen zu treffen.
Davon zu unterscheiden ist die Funktion Brandschutzwart:in.
Für diese Funktion gelten eigene Anforderungen.
Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung und Brandschutzwart:innen sind daher nicht automatisch gleichzusetzen.
🏢 Was gilt, wenn bereits eine Brandschutzorganisation besteht?
Besteht bereits eine entsprechende Brandschutzorganisation, muss nicht zwangsläufig eine zusätzliche parallele Funktion geschaffen werden.
§ 44a AStV knüpft ausdrücklich daran an, ob bereits bestimmte Brandschutzfunktionen oder eine Betriebsfeuerwehr vorhanden bzw. vorgeschrieben sind.
Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung sind daher insbesondere für jene Arbeitsstätten relevant, in denen keine entsprechende Brandschutzorganisation vorhanden oder vorgeschrieben ist.
⚖️ Wer trägt die Verantwortung?
Die Bestellung von Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung überträgt die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz nicht auf diese Personen.
Arbeitgeber:innen bleiben für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich.
Die Verantwortung wird durch die Bestellung nicht auf die benannten Personen übertragen.
👥 Was bedeutet das für Sicherheitsvertrauenspersonen?
Sicherheitsvertrauenspersonen sind nicht automatisch Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung.
Sie können jedoch einen wichtigen Beitrag dazu leisten, organisatorische Lücken sichtbar zu machen.
SVP können beispielsweise:
- nachfragen, wer für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt wurde,
- auf fehlende oder unzureichende Vertretungsregelungen aufmerksam machen,
- beobachten, ob Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden,
- hinterfragen, ob die benannten Personen ihre Aufgaben kennen,
- auf die praktische Vertrautheit mit den vorhandenen Mitteln der ersten Löschhilfe achten und
- Verbesserungsmöglichkeiten an die zuständigen Stellen weitergeben.
SVP unterstützen die betriebliche Prävention. Die Verantwortung für die Organisation des Brandschutzes und die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen bleibt bei den Arbeitgeber:innen.
✅ Fazit
Wenn kein:e Brandschutzbeauftragte:r bestellt werden muss, bedeutet dies nicht, dass ein Betrieb auf eine organisierte Brandbekämpfung und Evakuierung verzichten kann.
Besteht keine entsprechende Brandschutzorganisation, müssen die gesetzlichen Anforderungen an Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung beachtet werden.
Dafür braucht es nicht zwangsläufig eine umfangreiche betriebliche Brandschutzorganisation.
Es braucht jedoch:
- benannte und entsprechend vorbereitete Personen,
- Vertrautheit mit den Mitteln der ersten Löschhilfe,
- klare betriebliche Abläufe und
- eine Organisation, die unter den tatsächlichen Bedingungen der Arbeitsstätte funktioniert.
Denn im Brandfall bleibt keine Zeit, Zuständigkeiten erst zu klären.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
„Benötigen wir eine:n Brandschutzbeauftragte:n?“
Sondern auch:
„Wer übernimmt bei uns die notwendigen Aufgaben, wenn es tatsächlich brennt?“



