PFAS in Feuerlöschern
Was Betriebe bis Ende 2030 beachten müssen
„Ab 2030 müssen alle Feuerlöscher PFAS-frei sein.“
Diese Aussage ist derzeit immer häufiger zu hören.
Ganz richtig ist sie jedoch nicht.
Die neue EU-Regelung betrifft nicht pauschal alle Feuerlöscher, sondern PFAS in Feuerlöschschäumen. Für Betriebe sind daher insbesondere vorhandene Schaumfeuerlöscher relevant.
Für tragbare Feuerlöscher gibt es außerdem eine besondere Übergangsregelung: PFAS-haltige Feuerlöschschäume dürfen darin noch bis zum 31. Dezember 2030 verwendet werden.
Das bedeutet nicht, dass Betriebe bis dahin nichts tun müssen.
Gerade weil Feuerlöscher viele Jahre im Betrieb bleiben können, stellt sich bereits heute eine wichtige Frage:
Welche unserer Schaumlöscher enthalten PFAS – und wie planen wir die rechtzeitige Umstellung?
🧪 Was sind PFAS?
PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen.
Dabei handelt es sich um eine sehr große Gruppe synthetisch hergestellter chemischer Stoffe. Bestimmte PFAS besitzen Eigenschaften, die sie für Feuerlöschschäume besonders wirksam gemacht haben.
Gleichzeitig sind viele dieser Stoffe äußerst beständig. Sie können über lange Zeit in der Umwelt verbleiben und Boden sowie Gewässer belasten.
PFAS werden deshalb häufig als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet.
Diese Eigenschaften sind ein wesentlicher Grund dafür, dass die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen in der Europäischen Union zunehmend beschränkt wird.
⚖️ Was ändert sich rechtlich?
Die zentrale Grundlage ist die Verordnung (EU) 2025/1988. Sie ergänzt Anhang XVII der europäischen REACH-Verordnung um einen neuen Eintrag 82 für PFAS in Feuerlöschschäumen.
Die grundsätzliche Regel lautet:
Ab 23. Oktober 2030 dürfen PFAS in Feuerlöschschäumen ab einer Konzentration von 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
Für bestimmte Anwendungen bestehen allerdings abweichende Übergangsfristen.
Für die betriebliche Praxis besonders wichtig:
PFAS-haltige Feuerlöschschäume dürfen in tragbaren Feuerlöschern bis zum 31. Dezember 2030 verwendet werden.
Für das Inverkehrbringen gelten bereits wesentlich frühere Termine:
PFAS-haltige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern dürfen grundsätzlich nur noch bis 23. Oktober 2026 in Verkehr gebracht werden.
Für alkoholbeständige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern gilt dafür eine längere Frist bis 23. April 2027.
Für bestimmte besondere Anwendungsbereiche – beispielsweise Betriebe, die unter die Seveso-III-Richtlinie fallen – bestehen weitere Ausnahmen.
📌 Was bedeutet „tragbarer Feuerlöscher“?
Der Begriff ist in der neuen EU-Verordnung ausdrücklich definiert.
Als tragbare Feuerlöscher gelten im Sinne dieser Regelung:
- von Hand tragbare und bedienbare Feuerlöscher mit einer betriebsbereiten Masse von höchstens 20 kg nach EN 3-7,
- fahrbare Feuerlöscher mit höchstens 150 Litern nach EN 1866 sowie
- Feuerlöschsprays nach EN 16856.
Die Übergangsfrist bis Ende 2030 ist daher nicht nur für den klassischen Feuerlöscher an der Wand relevant.
🧯 Welche Feuerlöscher sind betroffen?
Nicht jeder Feuerlöscher enthält PFAS.
Im Mittelpunkt der neuen Regelung stehen Feuerlöschschäume.
Für den betrieblichen Feuerlöscherbestand bedeutet das:
Besonders Schaumlöscher sollten überprüft werden.
PFAS können insbesondere in fluorhaltigen Schaumlöschmitteln vorkommen. Ein bekanntes Beispiel sind AFFF-Löschschäume.
AFFF steht für Aqueous Film Forming Foam – wasserfilmbildender Schaum.
Auch bei anderen oder älteren Schaumlöschmitteln kann eine Prüfung erforderlich sein.
Allein die Aufschrift „Schaum“ bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass das Löschmittel PFAS enthält.
Es gibt mittlerweile fluorfreie Schaumlöschmittel.
🔍 Wie erkenne ich, ob mein Schaumlöscher PFAS enthält?
Genau hier liegt in vielen Betrieben die praktische Schwierigkeit.
Auf einem vorhandenen Feuerlöscher muss nicht zwangsläufig eindeutig erkennbar sein:
„Dieser Feuerlöscher enthält PFAS.“
Die neue EU-Regelung sieht zwar ab 23. Oktober 2026 eine besondere Kennzeichnung für bestimmte PFAS-haltige Feuerlöschschäume vor – tragbare Feuerlöscher sind von dieser Kennzeichnungspflicht jedoch ausdrücklich ausgenommen.
Deshalb sollte bei vorhandenen Schaumlöschern nicht allein nach einem PFAS-Warnhinweis gesucht werden.
Sinnvoll ist vielmehr eine schrittweise Prüfung:
1. Feuerlöschertyp feststellen
Handelt es sich überhaupt um einen Schaumlöscher?
2. Löschmittelbezeichnung prüfen
Typenschild, Herstellerangaben und vorhandene Unterlagen kontrollieren.
Bezeichnungen wie AFFF sind ein deutlicher Anlass, das verwendete Löschmittel näher zu prüfen.
3. Herstellerunterlagen heranziehen
Produktdatenblatt, technische Dokumentation oder Angaben zum verwendeten Schaummittel prüfen.
4. Hersteller oder Prüfdienst kontaktieren
Ist anhand der vorhandenen Angaben keine eindeutige Beurteilung möglich, sollte der Hersteller, Lieferbetrieb oder betreuende Feuerlöscher-Prüfdienst Auskunft geben.
Eine einfache Frage lautet:
„Enthält das Löschmittel dieses Feuerlöschers PFAS?“
Die Antwort sollte nach Möglichkeit dokumentiert werden.
⚠️ „PFOA-frei“ bedeutet nicht automatisch „PFAS-frei“
Dieser Unterschied ist besonders wichtig.
PFOA ist nur eine Substanz innerhalb der großen PFAS-Gruppe.
Die Aussage, ein Löschmittel sei „PFOA-frei“, lässt deshalb nicht automatisch den Schluss zu, dass überhaupt keine anderen PFAS enthalten sind.
Für eine zukunftssichere Neubeschaffung sollte daher nicht lediglich nach „PFOA-frei“ gefragt werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob ein fluorfreies Löschmittel eingesetzt wird beziehungsweise ob der Hersteller bestätigt, dass das Produkt die zukünftigen PFAS-Anforderungen erfüllt.
📌 Praxisbeispiel
In einem Betrieb befinden sich mehrere Feuerlöscher.
Neben Pulver- und CO₂-Löschern sind auch sechs ältere Schaumlöscher vorhanden.
Die Prüfplaketten sind aktuell. Die Feuerlöscher wurden regelmäßig instand gehalten.
Trotzdem ist nicht bekannt, welches Schaumlöschmittel sich darin befindet.
Die Prüfplakette beantwortet diese Frage nicht.
Der Betrieb erfasst deshalb Hersteller, Typ und Löschmittelbezeichnung der Schaumlöscher und klärt mit dem betreuenden Fachunternehmen, welche Geräte PFAS-haltige Löschmittel enthalten.
PFAS-haltige Geräte werden nicht automatisch sofort ausgesondert.
Stattdessen wird festgelegt, wie sie unter Beachtung der geltenden Fristen und der erforderlichen Brandschutzwirkung durch geeignete fluorfreie Lösungen ersetzt werden können.
Damit wird aus einer zukünftigen gesetzlichen Frist ein planbarer Umstellungsprozess.
🔄 Müssen PFAS-haltige Schaumlöscher jetzt sofort ausgetauscht werden?
Nein.
Die Verordnung sieht für PFAS-haltige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern ausdrücklich eine Verwendungsfrist bis 31. Dezember 2030 vor.
Ein sofortiger Austausch allein aufgrund der neuen PFAS-Beschränkung ist daher nicht erforderlich.
Trotzdem ist es sinnvoll, den Bestand bereits jetzt zu kennen und den Austausch frühzeitig zu planen.
Gerade bei anstehenden Ersatzbeschaffungen stellt sich deshalb die Frage:
Ist es noch sinnvoll, ein Löschmittel zu beschaffen, das künftig nicht mehr verwendet werden darf?
Durch eine schrittweise Umstellung können Betriebe vermeiden, kurz vor Ablauf der Übergangsfrist einen größeren Feuerlöscherbestand gleichzeitig ersetzen zu müssen.
🛒 Was gilt bei Neuanschaffungen?
Bei Neubeschaffungen sollte das Thema PFAS bereits heute berücksichtigt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein vorhandener Schaumlöscher einfach durch irgendeinen PFAS-freien Feuerlöscher ersetzt werden kann.
Die erforderliche Löschwirkung muss weiterhin gewährleistet sein.
Bei der Auswahl sind insbesondere die vorhandenen Brandgefährdungen, Brandklassen, Löschleistung und betrieblichen Bedingungen zu berücksichtigen.
Ein fluorfreies Löschmittel ist daher nicht automatisch allein deshalb geeignet, weil es PFAS-frei ist.
PFAS-Freiheit ersetzt keine fachgerechte Auswahl des Feuerlöschers.
Bei der Neubeschaffung sollten Betriebe deshalb sowohl die brandschutztechnische Eignung als auch die PFAS-Thematik berücksichtigen.
♻️ Was passiert mit alten PFAS-haltigen Feuerlöschern?
PFAS-haltige Löschmittel sollten nicht einfach entleert oder über das Abwasser entsorgt werden.
Die fachgerechte Entleerung, Behandlung und Entsorgung sollte über entsprechend geeignete Fachbetriebe erfolgen.
Auch eine Umrüstung eines bestehenden Schaumlöschers auf ein fluorfreies Löschmittel sollte mit dem Hersteller oder Fachbetrieb abgestimmt werden.
Nicht jedes Gerät eignet sich für eine solche Umrüstung.
Bei größeren Löschanlagen kommt zusätzlich die Frage möglicher PFAS-Rückstände in Leitungen, Behältern und anderen Komponenten hinzu.
Ein bloßer Austausch des Schaummittels reicht dort nicht zwangsläufig aus.
🏢 Was sollten Betriebe jetzt konkret tun?
Für die meisten Betriebe besteht kein Grund für hektische Sofortmaßnahmen.
Ein strukturierter Umstellungsprozess ist sinnvoller.
1. Feuerlöscherbestand prüfen
Welche Schaumlöscher befinden sich im Betrieb?
2. Löschmittel identifizieren
Hersteller, Typ, Baujahr und Löschmittelbezeichnung erfassen.
3. PFAS-Status klären
Bei unklaren Angaben Hersteller oder Feuerlöscher-Prüfdienst einbeziehen.
4. Ergebnis dokumentieren
Festhalten, welche Geräte bereits fluorfreie Löschmittel verwenden und bei welchen Handlungsbedarf besteht.
5. Austauschstrategie festlegen
Reguläre Wartungs-, Austausch- und Beschaffungszyklen für die Umstellung nutzen.
6. Neubeschaffung anpassen
Bei neuen Schaumlöschern die PFAS-Thematik ausdrücklich in die Beschaffungsentscheidung aufnehmen.
Dabei gilt immer:
Die Umstellung darf die erforderliche Löschwirkung und das betriebliche Brandschutzkonzept nicht verschlechtern.
👥 Was bedeutet das für Sicherheitsvertrauenspersonen?
Die Verantwortung für die Bereitstellung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen liegt nicht bei der Sicherheitsvertrauensperson.
SVP können jedoch einen wichtigen Beitrag dazu leisten, das Thema frühzeitig im Betrieb anzusprechen.
Bei einem Sicherheitsrundgang können beispielsweise folgende Fragen gestellt werden:
- Welche Schaumlöscher haben wir im Betrieb?
- Wissen wir, welches Schaumlöschmittel darin enthalten ist?
- Ist bekannt, ob PFAS enthalten sind?
- Gibt es bereits fluorfreie Geräte?
- Wird PFAS bei Ersatz- und Neubeschaffungen berücksichtigt?
- Ist ein schrittweiser Austausch bis Ende 2030 geplant?
Damit unterstützen SVP eine vorausschauende betriebliche Prävention, ohne selbst die Verantwortung für die Auswahl oder den Austausch der Feuerlöscher zu übernehmen.
🔎 Praxis-Tipp für SVP
Beim nächsten Sicherheitsrundgang lohnt sich ein Blick auf die vorhandenen Schaumlöscher.
Nicht nur die Prüfplakette ansehen.
Auch Hersteller, Typ und Löschmittelbezeichnung erfassen.
Dann eine einfache Frage stellen:
„Wissen wir, ob dieser Schaumlöscher PFAS enthält?“
Ist die Antwort „Nein“, besteht bereits ein sinnvoller nächster Schritt:
PFAS-Status beim Hersteller oder Feuerlöscher-Prüfdienst klären.
✅ Fazit
Nicht alle Feuerlöscher müssen „ab 2030 PFAS-frei“ sein.
Die neue EU-Beschränkung betrifft PFAS in Feuerlöschschäumen.
Für tragbare Feuerlöscher dürfen PFAS-haltige Feuerlöschschäume noch bis 31. Dezember 2030 verwendet werden.
Für Betriebe bedeutet das:
- vorhandene Schaumlöscher identifizieren,
- verwendete Löschmittel prüfen,
- PFAS-Status klären,
- Umstellung rechtzeitig planen und
- bei Neubeschaffungen geeignete fluorfreie Lösungen berücksichtigen.
Es geht also nicht darum, funktionierende Feuerlöscher vorschnell auszutauschen.
Es geht darum, heute zu wissen, welche Geräte betroffen sind, damit der Betrieb rechtzeitig handeln kann.
Die entscheidende Frage für den nächsten Sicherheitsrundgang lautet deshalb:
„Welche unserer Schaumlöscher enthalten noch PFAS – und wie sieht unser Plan für die Umstellung aus?“



