Ermitteln Sie einen betrieblichen Planungswert für eine verlässliche Besetzung je Gebäude und Schicht.
Fachliche Einordnung
§ 25 Abs. 4 ASchG verlangt eine ausreichende Anzahl bestellter Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung. Die erforderliche Anzahl hängt von der Arbeitsstätte, den Gefahren, der Zahl anwesender Personen und der betrieblichen Organisation ab. Eine allgemeine österreichische Prozentformel besteht dafür nicht.
Die TRVB 117 O betrifft die Ausbildung von Brandschutzorganen. Organisatorische Anforderungen werden insbesondere in der TRVB 119 O behandelt. Bestehende Brandschutzorgane und behördliche Vorschreibungen sind vorrangig zu berücksichtigen.
Wie viele Brandschutzhelfer:innen benötigt ein Betrieb in Österreich?
Das österreichische Arbeitnehmer:innenschutzrecht legt keine allgemein gültige Mindestquote fest. Arbeitgeber:innen müssen gemäß § 25 Abs. 4 ASchG eine ausreichende Anzahl von Personen bestellen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.
Wie viele Personen erforderlich sind, hängt insbesondere von der Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, der Brandgefährdung, der Größe und Aufteilung der Arbeitsstätte, dem Schichtbetrieb sowie möglichen Ausfällen ab.
Gibt es in Österreich eine Fünf-Prozent-Regel?
Nein. Die häufig genannte Regel, nach der fünf Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer:innen auszubilden sind, stammt aus dem deutschen Arbeitsschutzrecht. Sie ist keine österreichische Vorgabe.
In Österreich muss der tatsächliche Bedarf anhand der betrieblichen Verhältnisse ermittelt und in der Arbeitsplatzevaluierung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Was berechnet der Brandschutzhelfer-Rechner?
Der Rechner ermittelt einen betrieblichen Planungswert für Personen zur Brandbekämpfung und Evakuierung. Er berücksichtigt:
die höchste Zahl gleichzeitig anwesender Beschäftigter,
die Brandgefährdung,
die Anzahl der zu besetzenden Schichten,
mehrere Gebäude oder getrennte Bereiche,
eine organisatorische Ausfallsreserve.
Das Ergebnis zeigt sowohl die erforderliche gleichzeitige Besetzung als auch die empfohlene Gesamtzahl der zu bestellenden und auszubildenden Personen.
Ist das Ergebnis eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl?
Nein. Das Ergebnis stellt einen Orientierungs- und Planungswert dar. Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Mindestanzahl.
Behördliche Vorschreibungen, ein vorhandenes Brandschutzkonzept, die Arbeitsstättenbewilligung oder besondere betriebliche Risiken können eine andere oder höhere Besetzung erforderlich machen.
Warum berücksichtigt der Rechner eine Ausfallsreserve?
Bestellte Personen können wegen Urlaub, Krankheit, Schulungen, Außendienst oder anderer Abwesenheiten nicht verfügbar sein. Ohne ausreichende Reserve kann die vorgesehene Brandschutzorganisation zeitweise nicht wirksam besetzt werden.
Der Rechner berücksichtigt deshalb eine Ausfallsreserve von 25 Prozent, mindestens jedoch eine zusätzliche Person. Auch dieser Wert dient der betrieblichen Planung und stellt keine gesetzliche Quote dar.
Welche Beschäftigtenzahl soll eingegeben werden?
Geben Sie die höchste Zahl der Beschäftigten ein, die während der stärksten Schicht gleichzeitig anwesend ist. Nicht entscheidend ist daher automatisch die Gesamtzahl aller beschäftigten Personen.
Regelmäßig anwesende betriebsfremde Personen, Kund:innen, Besucher:innen oder Personen mit Unterstützungsbedarf sollten zusätzlich in der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden.
Wie werden mehrere Gebäude oder getrennte Bereiche berücksichtigt?
Eine erhöhte Brandgefährdung kann beispielsweise vorliegen, wenn:
größere Mengen brennbarer Stoffe vorhanden sind,
brandgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden,
Tätigkeiten mit offenen Flammen, Funken oder hohen Temperaturen stattfinden,
eine schnelle Brandausbreitung möglich ist,
viele ortsunkundige oder besonders gefährdete Personen anwesend sind,
die Räumung aufgrund der Gebäudenutzung erschwert ist.
Die Einstufung muss anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der Arbeitsplatzevaluierung erfolgen.
Welche Ausbildung benötigen die bestellten Personen?
Die bestellten Personen müssen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sein. Dazu gehören insbesondere:
richtiges Verhalten im Brandfall,
Alarmierung und interne Meldewege,
sichere Handhabung der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen,
Unterstützung bei der Evakuierung,
Fluchtwege und Sammelstellen,
besondere Gefahren des Betriebs,
Grenzen der eigenen Brandbekämpfung.
Neben der Ausbildung sind regelmäßige Unterweisungen und praktische Übungen erforderlich. Die konkrete Qualifikation richtet sich nach den übertragenen Aufgaben und der betrieblichen Brandschutzorganisation.
Können Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwart:innen berücksichtigt werden?
Ja. Bereits bestellte und entsprechend ausgebildete Brandschutzorgane können Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen, sofern sie während des Betriebs tatsächlich anwesend, erreichbar und organisatorisch eingebunden sind.
Entscheidend ist nicht nur die formelle Bestellung, sondern die wirksame Besetzung während aller relevanten Betriebszeiten.
Was ist der Unterschied zwischen TRVB 117 O und TRVB 119 O?
Die TRVB 117 O behandelt insbesondere die Ausbildung betrieblicher Brandschutzorgane. Die TRVB 119 O befasst sich mit der Organisation des betrieblichen Brandschutzes.
Der Rechner berechnet daher keine „Mindestanzahl nach TRVB 117 O“, sondern unterstützt bei der organisatorischen Planung von Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung. Behördliche Vorgaben und bestehende Brandschutzkonzepte bleiben vorrangig.
Ersetzt der Rechner die Arbeitsplatzevaluierung?
Nein. Der Rechner unterstützt bei einer ersten Einschätzung. Die endgültige Festlegung muss im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung erfolgen und die konkreten betrieblichen Bedingungen berücksichtigen.
Die Entscheidung und ihre Grundlagen sollten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachvollziehbar festgehalten werden. Bei komplexen Arbeitsstätten oder erhöhter Brandgefährdung empfiehlt sich die Einbindung fachkundiger Personen.
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